Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Konzertveranstaltungen der SIXX PAXX CONCERT GmbH
Stand: 2. Oktober 2026
1. Geltungsbereich, Vertragsbeziehungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für Konzerte, bei denen die SIXX PAXX CONCERT GmbH, Chemnitzer Str. 11, 12621 Berlin, Geschäftsführer: Sebastian Corsten, David Joachimstaler, Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 189001 B (nachfolgend "wir" oder "SPC") Veranstalter ist. Sie regeln die Beziehungen zwischen SPC und den Kartenkäufern (nachfolgend "Sie" oder "Kunde"). Die AGB sind Bestandteil des Vertrages über den Erwerb von Konzertkarten (nachfolgend "Tickets"). Für den Fall, dass der Kunde eigene, anders lautende AGB verwendet, werden diese nicht Vertragsbestandteil, sofern wir ihnen nicht schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Diese AGB werden vor Abschluss des Ticketkaufs bereitgestellt und nach den gesetzlichen Vorschriften in den Vertrag einbezogen. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung. Eine spätere Änderung auf dieser Website ändert bereits geschlossene Verträge nicht automatisch.
1.3 Auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände gelten neben diesen AGB auch die AGB (einschließlich Hausordnung) des jeweiligen Inhabers. Auf diese wird hingewiesen.
2. Vertragsabschluss, Ticketkaufpreis, Widerruf und Mindestalter
2.1 Tickets können unmittelbar über einen unserer Vertriebspartner in Vorverkaufsstellen, über das Internet oder Tickethotlines erworben werden. Der Verkauf der Tickets wird von unseren Vertriebspartnern im Namen und auf Rechnung von SPC vermittelt. Die AGB der Vertriebspartner treten neben diese AGB und sind ebenfalls zu beachten. Im Fall abweichender Bestimmungen haben die vorliegenden AGB von SPC Vorrang.
2.2 Beim Kauf von Tickets kommt ein Vertrag über den Besuch der Konzertveranstaltung stets zwischen Ihnen als Kunde und SPC als Veranstalter zustande. Der Ticketkaufpreis, der sich aus Ticketgrundpreis, Vorverkaufsgebühr, ÖPNV-Gebühren und sonstigen Gebühren, jeweils inkl. gesetzlicher MwSt., zusammensetzt (nachfolgend "Ticketkaufpreis"), steht vollständig SPC als Veranstalter zu. Der Ticketkaufpreis ist nach Vertragsschluss sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, Ihnen wird im Bestellvorgang ein abweichendes Zahlungsziel genannt. Möglicherweise erhebt unser Vertriebspartner weitere Gebühren im eigenen Namen. Hierauf werden Sie während des Bestellvorgangs hingewiesen.
2.3 Die Tickets verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des Ticketkaufpreises im alleinigen Eigentum von SPC und berechtigen bis dahin nicht zum Eintritt in die gebuchte Veranstaltung.
2.4 Bei Verträgen über Eintrittskarten für Freizeitveranstaltungen besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn für die Leistungserbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist. Dies gilt für entsprechend terminierte Konzert- und Showtickets. Diese Regelung enthält keinen pauschalen Ausschluss eines gegebenenfalls bestehenden Widerrufsrechts für andere Leistungen, Waren oder nicht terminierte Gutscheine.
2.5 Der Zutritt ist grundsätzlich ab 16 Jahren möglich. Personen unter 16 Jahren erhalten keinen Zutritt. Für Besucherinnen und Besucher ab 16 Jahren gelten die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen sowie die jeweiligen Bedingungen der Veranstaltung. Der SIXX PAXX Club ist ab 18 Jahren zugänglich. Der Verkauf von Tickets an Personen unter sechzehn (16) Jahren ist ausgeschlossen. Für sie darf auch nicht als berechtigte Dritte ein Ticket (mit-)erworben werden.
3. Gültigkeit der Tickets
3.1 Ihr Ticket berechtigt jeweils nur eine Person zum Eintritt zu der gebuchten Veranstaltung. Mit Verlassen der Veranstaltung bzw. einmaliger Freischaltung (Online-Tickets) verliert das Ticket seine Gültigkeit.
3.2 Eine Mehrfachnutzung des Tickets ist ausdrücklich untersagt.
4. Rückgabe von Tickets, Ticketkaufpreiserstattung im Fall des Ausfalls oder einer Verlegung der Veranstaltung
4.1 Bei Ausfall oder Verlegung einer Veranstaltung richten sich die Rechte der Ticketinhaber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gesetzliche Rechte bleiben durch die nachfolgenden Regelungen unberührt.
4.2 Bei einem ersatzlosen Ausfall können Sie einen bestehenden Erstattungsanspruch über den Vertriebspartner geltend machen, bei dem Sie das Ticket gekauft haben, oder sich an SPC wenden. Bitte halten Sie Bestellnummer und Ticketdaten bereit. Es gelten die gesetzlichen Fristen; eine zusätzliche Ausschlussfrist von vier Wochen wird nicht vereinbart.
4.3 Ob und in welchem Umfang der Ticketkaufpreis einschließlich darin enthaltener Gebühren zu erstatten ist, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den wirksam vereinbarten vertraglichen Leistungen. Vorverkaufsgebühren werden nicht pauschal von einer Erstattung ausgeschlossen. Eine automatische Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch allein aufgrund dieser AGB findet nicht statt.
4.4 Soweit ein Vertriebspartner gesonderte Leistungen im eigenen Namen erbringt und hierfür Gebühren erhebt (Ziffer 2.2), richten sich Erstattungsansprüche aus diesen Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche gegen SPC werden dadurch nicht ausgeschlossen.
4.5 Für die Bearbeitung einer Erstattung ist die Berechtigung durch geeignete Bestell- oder Ticketdaten nachzuweisen. Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen Ticketformat und den Informationen des Vertriebspartners. Bei Verlust eines Tickets wenden Sie sich bitte unverzüglich an die Verkaufsstelle. Ob eine Sperrung und Ersatzbereitstellung möglich sind, hängt vom Ticketformat und der nachgewiesenen Berechtigung ab. Ein Verlust schließt gesetzliche Ansprüche nicht pauschal aus.
4.6 Bei Verlegung einer Veranstaltung informieren wir über den neuen Termin und die weitere Verwendung bereits erworbener Tickets. Ob ein Ticket für den Ersatztermin genutzt werden kann, wird für die konkrete Veranstaltung mitgeteilt. Gesetzliche Rechte der Ticketinhaber bleiben unberührt. Die bloße Mitteilung eines Ersatztermins enthält keinen Verzicht auf bestehende Rücktritts- oder Erstattungsrechte.
4.7 Ihre Rechte, sich wegen einer von SPC zu vertretenden Pflichtverletzung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu lösen oder Schadensersatz zu verlangen, bleiben unberührt. Die Geltendmachung von Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüchen steht jedoch unter dem Haftungsvorbehalt der Ziffer 10.
5. Besondere Bestimmungen beim limitierten Ticketerwerb
5.1 Für bestimmte Veranstaltungen ist der Ticketkauf pro Person auf eine maximale Anzahl von Tickets beschränkt. Diese Veranstaltungen sind mit einem entsprechenden Hinweis auf den beschränkten Ticketerwerb gekennzeichnet bzw. es wird beim Ticketkauf darauf hingewiesen. Sie dürfen für diese Veranstaltungen, unabhängig von der Anzahl der Kaufvorgänge, nur die Anzahl an Tickets erwerben, die als Höchstmenge angegeben wird. Über diese Anzahl von Tickets hinausgehende Kaufvorgänge einer Person oder mehrerer miteinander zum Zwecke des gewerblichen oder kommerziellen Tickethandels verbundener Personen, z.B. durch Angabe verschiedener E-Mail-Adressen oder verschiedener Zahlungsmittel (insbesondere von Prepaid-Kreditkarten, die für den Zweck eingesetzt werden, mehr als die zulässige Menge an Tickets zu kaufen) sowie sonstige Umgehungen, sind ausdrücklich untersagt.
5.2 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziffer 5.1 Satz 3 und 4 kann SPC von Ihnen die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe SPC nach billigem Ermessen festsetzen kann und die im Streitfall vom Gericht überprüft werden kann. Im Regelfall richtet sich die Höhe der Vertragsstrafe nach der Anzahl der entgegen Ziffer 5.1 Satz 3 und 4 gekauften Tickets, wobei diese Anzahl mit dem Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2) zu multiplizieren ist. Die Vertragsstrafe beträgt maximal EUR 5.000,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche bzw. Forderungen von Vertragsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen diese AGB bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Im Falle eines Verstoßes gilt außerdem Ziffer 9.
6. Beschränkungen beim Erwerb und der Weitergabe von Tickets
6.1 Aus Gründen der Fairness, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und um eine damit verbundene Rufbeeinträchtigung von SPC als Veranstalter zu vermeiden, liegt es im Interesse von SPC, den Erwerb und die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Sie verpflichten sich, die Tickets ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen. Ihnen ist es insbesondere untersagt:
- a) Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von SPC weiterzugeben oder zu veräußern oder im Namen eines Dritten zu erwerben, wenn dies im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit erfolgt,
- b) Tickets im Rahmen von von SPC nicht autorisierten Internetauktionen zum Verkauf anzubieten,
- c) Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von SPC an Dritte zu verkaufen, um Gewinn zu erzielen oder im Namen eines Dritten zu erwerben, um mit der Vermittlungstätigkeit Gewinn zu erzielen,
- d) Tickets zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk oder Gewinn oder Teil eines von SPC nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu veräußern,
- e) Tickets vor dem Veranstaltungsort zu verkaufen oder
- f) Tickets unter Einschaltung eines in Ihrem Namen auftretenden gewerblich oder kommerziell handelnden Dritten als Ihrem Stellvertreter zu erwerben, es sei denn, dass die an den Dritten hierfür zu zahlenden Gebühren insgesamt maximal 15% des Ticketkaufpreises (Ziffer 2.2) betragen.
6.2 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 6.1 enthaltenen Verbote kann SPC von Ihnen die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe SPC nach billigem Ermessen festsetzen kann und die im Streitfall vom Gericht überprüft werden kann. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich im Regelfall nach dem aktuellen Angebots- bzw. Weiterveräußerungspreis, mindestens jedoch nach dem Ticketkaufpreis der entgegen Ziffer 6.1 angebotenen oder weitergegebenen Tickets. Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal EUR 7.500,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche bzw. Vertragsstrafeforderungen wegen sonstiger Verstöße gegen diese AGB bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
6.3 Bei einem Verstoß gegen Ziffer 6.1 f) kann SPC die gesetzlich zulässigen Maßnahmen gegen den unzulässigen Ticketerwerb ergreifen. Ob ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist und welche Rückabwicklungsansprüche bestehen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Sperrung bereits ausgestellter Tickets setzt einen entsprechenden rechtlichen Grund voraus. Für Erstattungen gelten die Grundsätze der Ziffer 4; Vorverkaufsgebühren werden nicht allein aufgrund dieser Klausel einbehalten.
7. Besondere Bestimmungen für den Erwerb personalisierter Tickets
7.1 Für bestimmte Veranstaltungen sind die Tickets personalisiert; der Name der zum Besuch berechtigten Person ist dann Bestandteil des Tickets. Auf eine Personalisierung wird vor dem Kauf hingewiesen. Sie müssen die erforderlichen Namen und Kontaktangaben wahrheitsgemäß angeben und zur Übermittlung der Daten weiterer Ticketinhaber berechtigt sein. Der Vertrag kommt zwischen Ihnen und SPC zustande; die von Ihnen benannten weiteren Personen erhalten daraus ein eigenes Besuchsrecht (§§ 328 ff. BGB). Es gilt Ziffer 6.1. Fehler bei der Namensangabe teilen Sie bitte unverzüglich dem Vertriebspartner mit. Ob eine Korrektur oder Umpersonalisierung erforderlich ist, richtet sich nach dem konkreten Ticket und Ziffer 8. Rücktritts- und sonstige Rechte bei Pflichtverletzungen richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; eine erforderliche Gelegenheit zur Korrektur wird nicht pauschal ausgeschlossen.
7.2 Eine Berechtigung zum Besuch der Veranstaltung besteht nur auf der Grundlage des Vertrags, den Sie mit SPC geschlossen haben (Ziffer 2.2). Zudem muss Ihr Name auf dem Ticket vermerkt sein. Aufgrund des zwischen Ihnen und SPC geschlossenen Vertrags sind Dritte, für die Sie ein personalisiertes Ticket erworben haben, ebenfalls zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der Name dieses Dritten muss auf seinem Ticket vermerkt sein. Eine Berechtigung zum Besuch der Veranstaltung besteht außerdem bei Personen, die nach Ziffer 7.4 in den Vertrag mit SPC eingetreten sind. Der Name dieser Person muss auf ihrem Ticket vermerkt sein. Voraussetzung für den Besuch der Veranstaltung ist ferner, dass Sie bzw. die Person, für die Sie das Ticket gekauft haben oder die nach Ziffer 7.4 in den Vertrag mit SPC eingetreten ist, sich bei der Einlasskontrolle auf Verlangen mit Ihrem/seinem gültigen Pass, Personalausweis, Führerschein, Kreditkarte oder EC-Karte ausweisen kann.
7.3 SPC kann die Berechtigung bei der Einlasskontrolle prüfen. Pro Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Schützen Sie Ihr Ticket und den zugehörigen Code vor unberechtigtem Zugriff und informieren Sie bei Verlust oder Missbrauchsverdacht unverzüglich den Vertriebspartner. Ob bei einer unberechtigten Nutzung Ansprüche bestehen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; die Haftungsregeln in Ziffer 10 bleiben unberührt.
7.4 Sie können Ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit SPC (und damit auch das Recht, Zutritt zur Veranstaltung zu verlangen) nur dadurch auf einen Dritten übertragen, dass der Dritte unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten an Ihrer Stelle in den Vertrag mit SPC eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung von SPC voraus, die hiermit unter den in Ziffer 7.5 genannten Einschränkungen vorab erteilt wird.
7.5 Aus Gründen der Fairness, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und um eine damit verbundene Rufschädigung von SPC als Veranstalter zu vermeiden, wird die Zustimmung von SPC zum Eintritt eines Dritten in den Veranstaltervertrag gemäß Ziffer 7.4 in den folgenden Fällen nicht erteilt:
- a) bei einer Weitergabe oder Veräußerung von Tickets oder dem Erwerb von Tickets für einen Dritten, wenn dies im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit erfolgt, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von SPC,
- b) bei einer Veräußerung von Tickets im Rahmen von von SPC nicht autorisierten Internetauktionen,
- c) bei einer Veräußerung von Tickets zu einem Preis, der den Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2) zuzüglich Unkosten, die dem Verkäufer sonst aufgrund des Erwerbs oder der Weiterveräußerung des Tickets entstanden sind (maximal jedoch in Höhe von 15% des Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2)) übersteigt,
- d) bei einer Veräußerung von Tickets, um Gewinn zu erzielen oder einem Erwerb der Tickets im Namen eines Dritten, um mit der Vermittlungstätigkeit Gewinn zu erzielen,
- e) bei einer Weitergabe und/oder Veräußerung von Tickets zu Zwecken der Werbung oder Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk oder Gewinn oder als Teil eines von SPC nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets, oder
- f) bei einer Veräußerung von Tickets ohne Hinweis auf diese AGB, insbesondere Ziffer 7.4 und diese Ziffer 7.5.
In diesen Fällen ist sowohl das Angebot als auch eine Weitergabe und/oder Weiterveräußerung der Tickets untersagt. Ein Verkauf von Tickets vor dem Veranstaltungsort ist ebenfalls untersagt.
7.6 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 7.5 enthaltenen Verbote, einschließlich des Verbots, in den in Ziffer 7.5 genannten Fällen Tickets anzubieten, ist SPC berechtigt, von Ihnen die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe kann SPC nach billigem Ermessen festsetzen und sie kann im Streitfall von einem Gericht überprüft werden. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich im Regelfall nach dem aktuellen Angebots- bzw. Weiterveräußerungspreis, mindestens jedoch nach dem Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2) der entgegen Ziffer 7.5 angebotenen oder weitergegebenen Tickets. Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal EUR 7.500,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche bzw. Vertragsstrafeforderungen wegen sonstiger Verstöße gegen diese AGB bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Im Fall eines Verstoßes gilt außerdem Ziffer 9.
8. Übertragung und Umpersonalisierung personalisierter Tickets
8.1 Vorbehaltlich der Ziffern 7.4 und 7.5, d.h. nur unter der Voraussetzung, dass der Dritte in den Vertrag mit SPC unter Einschluss dieser AGB eintritt und SPC hierzu seine Zustimmung nach Ziffer 7.4 erteilt hat, sind Sie berechtigt, ein von Ihnen erworbenes personalisiertes Ticket, d.h. das Besuchsrecht, auf einen Dritten zu übertragen. Nach dieser Übertragung (§ 398 BGB) muss die Umpersonalisierung des Tickets auf den neuen Inhaber des Besuchsrechts erfolgen.
8.2 Für die Umpersonalisierung des Tickets nach Ziffer 8.1 muss Ihnen der Name der Person, auf die Sie das Ticket umpersonalisieren lassen möchten, bekannt sein.
8.3 Die Umpersonalisierung des Tickets erfolgt durch den Vertriebspartner, bei dem Sie Ihr Ticket erworben haben (Ziffer 2.1).
8.4 Zur Umpersonalisierung kann ein geeigneter Nachweis der Berechtigung erforderlich sein. Es dürfen nur die dafür notwendigen Angaben verlangt werden. Eine pauschale Pflicht, eine vollständige Ausweis- oder Gesundheitskartenkopie einzureichen, besteht nicht. Nicht erforderliche Angaben können unkenntlich gemacht werden. Der Vertriebspartner informiert über das sichere Verfahren und den Umgang mit den Daten.
8.5 Bei einem für eine andere Person erworbenen Ticket muss auch die Berechtigung zur Änderung dieses Tickets nachgewiesen werden können. Die Grundsätze der Datenminimierung aus Ziffer 8.4 gelten entsprechend. Übermitteln Sie Unterlagen anderer Personen nur, wenn Sie dazu berechtigt sind. Für die Verarbeitung und Löschung der Nachweise gelten die Datenschutzinformationen zum konkreten Verfahren.
8.6 Nachdem die Umpersonalisierung des Tickets abgeschlossen ist, wird das zuerst ausgestellte Ticket gesperrt. Es berechtigt dann nicht mehr zum Einlass.
8.7 Für die Umpersonalisierung berechnet Ihnen der Vertriebspartner eine Bearbeitungsgebühr, die Ihnen vor der Umpersonalisierung mitgeteilt wird.
8.8 Die Umpersonalisierung kann nur bis spätestens 6 (sechs) Stunden vor Einlassbeginn erfolgen.
9. Sperrung von personalisierten Tickets
9.1 Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die in Ziffern 5.1 oder 7.5 enthaltenen Verbote kann SPC die betroffenen Tickets sperren und den Zutritt verweigern, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Art und Schwere des Verstoßes sind zu berücksichtigen. Erstattungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen der Ziffer 4.
9.2 Auch bei wiederholten Verstößen entfällt ein Erstattungsanspruch nicht allein aufgrund der Sperrung. Etwaige Schadensersatz- oder Vertragsstrafenansprüche sind gesondert nach den hierfür geltenden Voraussetzungen zu beurteilen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
9.3 Die Sperrung kann auch durch den Vertriebspartner im Auftrag von SPC erfolgen. Außerdem können die AGB dieser Vertriebspartner weitere Gründe für die Sperrung von Tickets vorsehen.
10. Haftung von SPC
10.1 SPC haftet ohne jegliche Einschränkung für alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Dasselbe gilt für alle Fälle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Übernahme einer Garantie.
10.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die auf nur einfacher Fahrlässigkeit beruhen und nicht von Ziffer 10.1 erfasst sind, haftet SPC beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Zu den Kardinalpflichten von SPC zählen solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.
10.3 Im Übrigen haftet SPC nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung.
10.4 Soweit die Haftung von SPC nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.5 Für Schäden im Zusammenhang mit einer Garderobe, für die SPC verantwortlich ist, gelten die Haftungsregelungen der Ziffern 10.1 bis 10.4. Ansprüche gegen einen eigenständigen Garderoben- oder Spielstättenbetreiber bleiben unberührt.
11. Pflichten des Kunden beim Veranstaltungsbesuch
11.1 Gefährliche Gegenstände wie Gasbehälter, pyrotechnische Artikel (z.B. Fackeln, Feuerwerkskörper oder Wunderkerzen), Laserpointer, Waffen jeder Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen – insbesondere Flaschen und Dosen – dürfen zu keiner Veranstaltung mitgebracht werden.
11.2 Ton-, Foto- und Videoaufnahmen der Vorstellung sind ohne ausdrückliche Freigabe durch SPC nicht gestattet. Besondere Hinweise bei der jeweiligen Veranstaltung sind zu beachten. Das Mitführen eines Mobiltelefons, insbesondere zum Vorzeigen eines digitalen Tickets, ist dadurch nicht generell untersagt.
11.3 Bei unzulässigen Aufnahmen kann SPC verlangen, die Aufnahme zu beenden, und im Rahmen des Hausrechts sowie der gesetzlichen Voraussetzungen weitere Maßnahmen treffen. Eine Wegnahme oder Verwahrung privater Geräte, ein Zugriff auf deren Inhalte oder eine Löschung von Aufnahmen erfolgt nur mit wirksamer Zustimmung oder auf einer gesonderten gesetzlichen Grundlage. Diese AGB begründen hierfür keine pauschale Befugnis und keine Verwahrgebühr.
11.4 Bei Verstößen gegen die vorstehenden Regeln kann SPC den Zutritt verweigern oder Personen von der Veranstaltung ausschließen, soweit dies nach den gesetzlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gerechtfertigt ist. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
12. Ton- und/oder Bildaufnahmen von SPC
Werden bei einer Veranstaltung Ton-, Foto- oder Videoaufnahmen durch SPC oder beauftragte Personen angefertigt, erfolgt dies nur auf einer jeweils tragfähigen Rechtsgrundlage unter Beachtung der Bildnis-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte. Eine Einwilligung in Aufnahmen oder deren Veröffentlichung wird nicht pauschal mit dem Ticketkauf oder Veranstaltungsbesuch erteilt. Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird sie gesondert eingeholt. Hinweise zur konkreten Aufnahme und Verwendung werden bei der Veranstaltung beziehungsweise vor der Aufnahme bereitgestellt. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten stehen in der Datenschutzerklärung zu Veranstaltungsaufnahmen.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Soweit es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts anwendbar.
13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Individuell getroffene Vereinbarungen haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
14.2 Werden einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, gelten die Rechtsfolgen des § 306 BGB. Soweit der Vertrag fortbesteht, treten an die Stelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften. Eine unwirksame Regelung wird nicht automatisch durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung ersetzt.
Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
