Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Konzertveranstaltungen der SIXX PAXX Concert GmbH​

 

1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSBEZIEHUNGEN

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für Konzerte, bei denen die SIXX PAXX Concert GmbH, Chemnitzer Str. 11, 12621 Berlin, Geschäftsführer: Sebastian Corsten, David Joachimstaler, Registergericht: Amtsgericht Berlin, HRB: 189001 B (nachfolgend “wir” oder “SPC”) Veranstalter ist. Sie regeln die Beziehungen zwischen SPC und den Kartenkäufern (nachfolgend “Sie” oder “Kunde”). Die AGB sind Bestandteil des Vertrages über den Erwerb von Konzertkarten (nachfolgend “Tickets”). Für den Fall, dass der Kunde eigene, anders lautende AGB verwendet, werden diese nicht Vertragsbestandteil, sofern wir ihnen nicht schriftlich zugestimmt haben.

1.2 Sie als unser Kunde bestätigen mit dem Erwerb eines Tickets, dass Sie diese AGB zur Kenntnis genommen haben und sie als bindend akzeptieren. Bei einem Online-Kauf von Tickets erfolgt die Bestätigung durch Anklicken der Schaltfläche “Ich bestätige außerdem, dass ich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelesen habe und stimme ihnen zu”.

1.3 Auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände gelten neben diesen AGB auch die AGB (einschließlich Hausordnung) des jeweiligen Inhabers. Auf diese wird hingewiesen.

 

2. VERTRAGSABSCHLUSS, TICKETKAUFPREIS UND FÄLLIGKEIT, KEIN WIDERRUFSRECHT UND AUSSCHLUSS VON KINDERN UNTER 6 JAHREN

2.1 Tickets können unmittelbar über einen unserer Vertriebspartner in Vorverkaufsstellen, über das Internet oder Tickethotlines erworben werden. Der Verkauf der Tickets wird von unseren Vertriebspartnern im Namen und auf Rechnung von SPC vermittelt. Die AGB der Vertriebspartner treten neben diese AGB und sind ebenfalls zu beachten. Im Fall abweichender Bestimmungen haben die vorliegenden AGB von SPC Vorrang.

2.2 Beim Kauf von Tickets kommt ein Vertrag über den Besuch der Konzertveranstaltung stets zwischen Ihnen als Kunde und SPC als Veranstalter zustande. Der Ticketkaufpreis, der sich aus Ticketgrundpreis, Vorverkaufsgebühr, ÖPNV-Gebühren und sonstigen Gebühren, jeweils inkl. gesetzlicher MwSt., zusammensetzt (nachfolgend “Ticketkaufpreis”), steht vollständig SPC als Veranstalter zu. Der Ticketkaufpreis ist nach Vertragsschluss sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, Ihnen wird im Bestellvorgang ein abweichendes Zahlungsziel genannt. Möglicherweise erhebt unser Vertriebspartner weitere Gebühren im eigenen Namen. Hierauf werden Sie während des Bestellvorgangs hingewiesen.

2.3 Die Tickets verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des Ticketkaufpreises im alleinigen Eigentum von SPC und berechtigen bis dahin nicht zum Eintritt in die gebuchte Veranstaltung.

2.4 Der Vertrag über den Besuch von Konzertveranstaltungen ist ein Vertrag über Freizeitveranstaltungen, bei dem Kunden kein Widerrufsrecht zusteht. Sie können Ihre Willenserklärung bezüglich der Bestellung von Tickets zu Freizeitveranstaltungen daher nicht widerrufen.

2.5 Der Verkauf von Tickets an Personen unter sechzehn (16) Jahren ist ausgeschlossen. Für sie darf auch nicht als berechtigte Dritte ein Ticket (mit-)erworben werden. Personen unter sechzehn (16) Jahren wird kein Zutritt zur Veranstaltung gewährt, auch nicht in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person.

 

3. GÜLTIGKEIT DER TICKETS

3.1 Ihr Ticket berechtigt jeweils nur eine Person zum Eintritt zu der gebuchten Veranstaltung. Mit Verlassen der Veranstaltung bzw. einmaliger Freischaltung (Online-Tickets) verliert das Ticket seine Gültigkeit.

3.2 Eine Mehrfachnutzung des Tickets ist ausdrücklich untersagt.

 

4. RÜCKGABE VON TICKETS, TICKETKAUFPREISERSTATTUNG IM FALL DES AUSFALLS ODER EINER VERLEGUNG DER VERANSTALTUNG

4.1 Ein Anspruch auf Rückgabe von Tickets und Erstattung des Ticketkaufpreises mit Ausnahme der Vorverkaufsgebühr besteht grundsätzlich nur bei Ausfall und/oder Verlegung von Veranstaltungen.

4.2 Der Anspruch auf Erstattung des Ticketkaufpreises mit Ausnahme der Vorverkaufsgebühr ist im Falle des ersatzlosen Ausfalls der Veranstaltung spätestens vier (4) Wochen nach dem entfallenen Veranstaltungstermin geltend zu machen. Sollten Sie aus von Ihnen nicht vertretbaren Gründen an der fristgemäßen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gehindert sein – z.B. wegen Krankheit – sind Sie für das Vorliegen derjenigen Voraussetzungen nachweispflichtig, die das Nicht-Vertretenmüssen begründen.

4.3 Die Vorverkaufsgebühr wird nicht zurückerstattet. Gegen den Anspruch auf Rückerstattung der an uns geleisteten Vorverkaufsgebühr im Falle Ihres Rücktritts vom Veranstaltungsvertrag rechnen wir mit unserem Anspruch auf Wertersatz in Höhe der Vorverkaufsgebühr auf. Denn im Fall eines Rücktritts sind Sie uns gegenüber verpflichtet, hinsichtlich der von Ihnen erlangten Vermittlungsleistung beim Ticketkauf durch uns und unseren Vertriebspartner Wertersatz zu leisten.

4.4 Erhebt unser Vertriebspartner weitere Gebühren im eigenen Namen (Ziffer 2.2) so richtet sich deren Rückerstattung nach den AGB des Vertriebspartners.

4.5 Sie haben sich wegen des Anspruchs auf Rückerstattung des Ticketkaufpreises mit Ausnahme der Vorverkaufsgebühr an den Vertriebspartner zu wenden, bei dem Sie die Tickets erworben haben. Es sei denn, unser Vertriebspartner sieht ein anderes Verfahren zur Rückerstattung vor, erfolgt die Erstattung des Ticketkaufpreises mit Ausnahme der Vorverkaufsgebühr nur gegen Vorlage der Tickets im Original. Bei Verlust der Tickets sind weder Ticketkaufpreiserstattungen noch die Aushändigung von Ersatztickets möglich.

4.6. Eine Erstattung des Ticketkaufpreises bei Verlegung von SPC Veranstaltungen ist nicht möglich. Bereits erworbene Tickets behalten ihre Gültigkeit für den Nachholtermin.

4.7. Ihre Rechte, sich wegen einer von SPC zu vertretenden Pflichtverletzung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu lösen oder Schadensersatz zu verlangen, bleiben unberührt. Die Geltendmachung von Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüchen steht jedoch unter dem Haftungsvorbehalt der Ziffer 10.

 

5. BESONDERE BESTIMMUNGEN BEIM LIMITIERTEN TICKETERWERB

5.1 Für bestimmte Veranstaltungen ist der Ticketkauf pro Person auf eine maximale Anzahl von Tickets beschränkt. Diese Veranstaltungen sind mit einem entsprechenden Hinweis auf den beschränkten Ticketerwerb gekennzeichnet bzw. es wird beim Ticketkauf darauf hingewiesen. Sie dürfen für diese Veranstaltungen, unabhängig von der Anzahl der Kaufvorgänge, nur die Anzahl an Tickets erwerben, die als Höchstmenge angegeben wird. Über diese Anzahl von Tickets hinausgehende Kaufvorgänge einer Person oder mehrerer miteinander zum Zwecke des gewerblichen oder kommerziellen Tickethandels verbundener Personen, z.B. durch Angabe verschiedener E-Mail-Adressen oder verschiedener Zahlungsmittel (insbesondere von Prepaid-Kreditkarten, die für den Zweck eingesetzt werden, mehr als die zulässige Menge an Tickets zu kaufen) sowie sonstige Umgehungen, sind ausdrücklich untersagt.

5.2 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziffer 5.1 Satz 3 und 4 kann SPC von Ihnen die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe SPC nach billigem Ermessen festsetzen kann und die im Streitfall vom Gericht überprüft werden kann. Im Regelfall richtet sich die Höhe der Vertragsstrafe nach der Anzahl der entgegen Ziffer 5.1 Satz 3 und 4 gekauften Tickets, wobei diese Anzahl mit dem Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2) zu multiplizieren ist. Die Vertragsstrafe beträgt maximal EUR 5.000,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche bzw. Forderungen von Vertragsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen diese AGB bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Im Falle eines Verstoßes gilt außerdem Ziffer 9.

 

6. BESCHRÄNKUNGEN BEIM ERWERB UND DER WEITERGABE VON TICKETS

6.1 Aus Gründen der Fairness, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und um eine damit verbundene Rufbeeinträchtigung von SPC als Veranstalter zu vermeiden, liegt es im Interesse von SPC, den Erwerb und die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Sie verpflichten sich, die Tickets ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen. Ihnen ist es insbesondere untersagt:
a) Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von SPC weiterzugeben oder zu veräußern oder im Namen eines Dritten zu erwerben, wenn dies im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit erfolgt,
b) Tickets im Rahmen von von SPC nicht autorisierten Internetauktionen zum Verkauf anzubieten,
c) Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von SPC an Dritte zu verkaufen, um Gewinn zu erzielen oder im Namen eines Dritten zu erwerben, um mit der Vermittlungstätigkeit Gewinn zu erzielen,
d) Tickets zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk oder Gewinn oder Teil eines von SPC nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu veräußern,
e) Tickets vor dem Veranstaltungsort zu verkaufen oder
f) Tickets unter Einschaltung eines in Ihrem Namen auftretenden gewerblich oder kommerziell handelnden Dritten als Ihrem Stellvertreter zu erwerben, es sei denn, dass die an den Dritten hierfür zu zahlenden Gebühren insgesamt maximal 15% des Ticketkaufpreises (Ziffer 2.2) betragen.

6.2 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 6.1 enthaltenen Verbote kann SPC von Ihnen die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe SPC nach billigem Ermessen festsetzen kann und die im Streitfall vom Gericht überprüft werden kann. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich im Regelfall nach dem aktuellen Angebots- bzw. Weiterveräußerungspreis, mindestens jedoch nach dem Ticketkaufpreis der entgegen Ziffer 6.1 angebotenen oder weitergegebenen Tickets. Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal EUR 7.500,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche bzw. Vertragsstrafeforderungen wegen sonstiger Verstöße gegen diese AGB bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

6.3 Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 6.1 f) kommt der Vertrag über den Besuch der Veranstaltung nicht zustande, da die Stellvertretung in diesem Fall ausgeschlossen ist. Der bereits gezahlte Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2) mit Ausnahme der Vorverkaufsgebühr wird Ihnen in diesem Falle zurückerstattet. Ein bereits ausgestelltes Ticket wird von uns oder unserem Vertriebspartner gesperrt und verliert damit seine Gültigkeit.

 

7. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN ERWERB PERSONALISIERTER TICKETS

7.1 Für bestimmte Veranstaltungen sind die Tickets personalisiert, d.h. nur derjenige hat das Recht, Zutritt zur Veranstaltung zu verlangen, der Inhaber des Besuchsrechts ist. Sein Name ist Bestandteil des Tickets. Diese Veranstaltungen sind mit einem entsprechenden Hinweis auf die Personalisierung der Tickets gekennzeichnet bzw. es wird beim Ticketkauf darauf hingewiesen. Sie verpflichten sich, die Tickets ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen. Es gilt Ziffer 6.1. Der von Ihnen beim Erwerb angegebene Vor- und Nachname wird auf dem Ticket vermerkt. Sofern die Möglichkeit besteht, mehrere personalisierte Tickets zu erwerben, werden Sie während des Kaufs aufgefordert und sind Sie dazu verpflichtet, sofort beim Kauf wahrheitsgemäß den/die Vor- und Nachnamen sowie die E-Mail-Adresse(n) der weiteren Person(en) anzugeben, für die die personalisierten Tickets ausgestellt werden sollen. Das Rechtsgeschäft steht und fällt mit der fristgerechten sofortigen und wahrheitsgemäßen Angabe der unterschiedlichen Namen der Ticketinhaber beim Kauf, da die Tickets sofort im Anschluss auf die im Kaufvorgang von Ihnen angegebenen Namen ausgestellt werden (“relative Fixschuld”). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe unterschiedlicher Namen führt bei SPC zu einem erheblichen Mehraufwand durch spätere Umpersonalisierungs-Anfragen sowie zu Konflikten bei der Einlasskontrolle. Zudem werden Konzerte als ausverkauft angezeigt, obwohl SPC bei Verstößen gegen die Pflicht zur Angabe unterschiedlicher Namen von den jeweiligen Verträgen zurücktreten kann und dadurch wieder Plätze verfügbar werden. Müsste SPC Ihnen vor dem Rücktritt zunächst eine angemessene Frist setzen, ginge dies zu Lasten der anderen Fans und würde den nicht autorisierten Tickethandel zu überhöhten Preisen begünstigen. Für den Fall der mehrfachen Nennung desselben Namens beim Kauf entgegen der vorgenannten Bestimmung behält sich SPC aus den genannten Gründen das Recht vor, sofort vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ferner werden Sie dazu aufgefordert, zu bestätigen, dass Sie berechtigt sind, im Namen von Dritten das Ticket bzw. die Tickets zu personalisieren. In diesen Fällen kommt der Vertrag ausschließlich zwischen Ihnen und SPC zustande. Die von Ihnen benannten weiteren Personen werden durch diesen Vertrag lediglich begünstigt und erhalten ein eigenes Recht zum Besuch der Veranstaltung (§§ 328 ff. BGB).

7.2 Eine Berechtigung zum Besuch der Veranstaltung besteht nur auf der Grundlage des Vertrags, den Sie mit SPC geschlossen haben (Ziffer 2.2). Zudem muss Ihr Name auf dem Ticket vermerkt sein. Aufgrund des zwischen Ihnen und SPC geschlossenen Vertrags sind Dritte, für die Sie ein personalisiertes Ticket erworben haben, ebenfalls zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der Name dieses Dritten muss auf seinem Ticket vermerkt sein. Eine Berechtigung zum Besuch der Veranstaltung besteht außerdem bei Personen, die nach Ziffer 7.4 in den Vertrag mit SPC eingetreten sind. Der Name dieser Person muss auf ihrem Ticket vermerkt sein. Voraussetzung für den Besuch der Veranstaltung ist ferner, dass Sie bzw. die Person, für die Sie das Ticket gekauft haben oder die nach Ziffer 7.4 in den Vertrag mit SPC eingetreten ist, sich bei der Einlasskontrolle auf Verlangen mit Ihrem/seinem gültigen Pass, Personalausweis, Führerschein, Kreditkarte oder EC-Karte ausweisen kann.

7.3 SPC ist nicht verpflichtet, bei der Einlasskontrolle die Vorlage der genannten Dokumente zu verlangen, um so die Berechtigung des Ticketinhabers zu prüfen. SPC wird auch dann seinem Vertragspartner gegenüber von seiner Leistungspflicht frei, wenn sich eine andere Person unter Vorlage des Tickets Zugang zur Veranstaltung verschafft. Pro Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt.

7.4 Sie können Ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit SPC (und damit auch das Recht, Zutritt zur Veranstaltung zu verlangen) nur dadurch auf einen Dritten übertragen, dass der Dritte unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten an Ihrer Stelle in den Vertrag mit SPC eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung von SPC voraus, die hiermit unter den in Ziffer 7.5 genannten Einschränkungen vorab erteilt wird.

7.5 Aus Gründen der Fairness, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und um eine damit verbundene Rufschädigung von SPC als Veranstalter zu vermeiden, wird die Zustimmung von SPC zum Eintritt eines Dritten in den Veranstaltervertrag gemäß Ziffer 7.4 in den folgenden Fällen nicht erteilt:
a) bei einer Weitergabe oder Veräußerung von Tickets oder dem Erwerb von Tickets für einen Dritten, wenn dies im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit erfolgt, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von SPC,
b) bei einer Veräußerung von Tickets im Rahmen von von SPC nicht autorisierten Internetauktionen, c) bei einer Veräußerung von Tickets zu einem Preis, der den Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2) zuzüglich Unkosten, die dem Verkäufer sonst aufgrund des Erwerbs oder der Weiterveräußerung des Tickets entstanden sind (maximal jedoch in Höhe von 15% des Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2)) übersteigt,
d) bei einer Veräußerung von Tickets, um Gewinn zu erzielen oder einem Erwerb der Tickets im Namen eines Dritten, um mit der Vermittlungstätigkeit Gewinn zu erzielen,
e) bei einer Weitergabe und/oder Veräußerung von Tickets zu Zwecken der Werbung oder Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk oder Gewinn oder als Teil eines von SPC nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets, oder
f) bei einer Veräußerung von Tickets ohne Hinweis auf diese AGB, insbesondere Ziffer 7.4 und diese Ziffer 7.5.
In diesen Fällen ist sowohl das Angebot als auch eine Weitergabe und/oder Weiterveräußerung der Tickets untersagt. Ein Verkauf von Tickets vor dem Veranstaltungsort ist ebenfalls untersagt.

7.6 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 7.5 enthaltenen Verbote, einschließlich des Verbots, in den in Ziffer 7.5 genannten Fällen Tickets anzubieten, ist SPC berechtigt, von Ihnen die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe kann SPC nach billigem Ermessen festsetzen und sie kann im Streitfall von einem Gericht überprüft werden. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich im Regelfall nach dem aktuellen Angebots- bzw. Weiterveräußerungspreis, mindestens jedoch nach dem Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2) der entgegen Ziffer 7.5 angebotenen oder weitergegebenen Tickets. Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal EUR 7.500,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche bzw. Vertragsstrafeforderungen wegen sonstiger Verstöße gegen diese AGB bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Im Fall eines Verstoßes gilt außerdem Ziffer 9.

 

8. ÜBERTRAGUNG UND UMPERSONALISIERUNG PERSONALISIERTER TICKETS

8.1 Vorbehaltlich der Ziffern 7.4 und 7.5, d.h. nur unter der Voraussetzung, dass der Dritte in den Vertrag mit SPC unter Einschluss dieser AGB eintritt und SPC hierzu seine Zustimmung nach Ziffer 7.4 erteilt hat, sind Sie berechtigt, ein von Ihnen erworbenes personalisiertes Ticket, d.h. das Besuchsrecht, auf einen Dritten zu übertragen. Nach dieser Übertragung (§ 398 BGB) muss die Umpersonalisierung des Tickets auf den neuen Inhaber des Besuchsrechts erfolgen.

8.2 Für die Umpersonalisierung des Tickets nach Ziffer 8.1 muss Ihnen der Name der Person, auf die Sie das Ticket umpersonalisieren lassen möchten, bekannt sein.

8.3 Die Umpersonalisierung des Tickets erfolgt durch den Vertriebspartner, bei dem Sie Ihr Ticket erworben haben (Ziffer 2.1).

8.4 Um sicherzustellen, dass Umpersonalisierungen ausschließlich durch den jeweils Berechtigten erfolgen, müssen Sie sich bei diesem Vertriebspartner mit einem kopierfähigen amtlichen Ausweisdokument (nicht dem Personalausweis oder Pass), aus dem die Identität des Ticketinhabers hervor geht (z.B. Krankenversicherungskarte, Führerschein), identifizieren. Unser Vertriebspartner prüft anhand des Ausweisdokuments, ob der auf dem Ticket angegebene Name des Käufers mit dem Namen auf dem Dokument übereinstimmt.
Eine Nutzung Ihrer Daten zu anderen Zwecken als der Prüfung, ob die Person, die das Ticket umpersonalisieren lassen möchte, tatsächlich mit dem Ticketkäufer identisch ist, erfolgt nicht.

8.5 Sollten Sie ein Ticket, das Sie für eine andere Person erworben haben (Ziffer 7.1), umpersonalisieren lassen wollen, werden Sie von unserem Vertriebspartner aufgefordert, ein kopierfähiges amtliches Ausweisdokument (nicht den Personalausweis oder Pass) dieser Person vorzulegen, aus dem die Identität des Ticketinhabers hervor geht (z.B. Krankenversicherungskarte, Führerschein). Unser Vertriebspartner prüft anhand des Ausweisdokuments, ob der auf dem Ticket angegebene Name der Person, für die Sie das Ticket erworben haben, mit dem Namen auf dem Dokument übereinstimmt.
Mit der Zurverfügungstellung des Ausweisdokuments versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, für denjenigen, für den Sie ein Online-Ticket erworben haben, dieses Ticket umzupersonalisieren und für diesen Dritten ein kopierfähiges amtliches Ausweisdokument (nicht Personalausweis oder Pass) vorzulegen. Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als zu prüfen, ob der Name, der auf dem Online-Ticket vermerkt ist, mit dem Namen auf dem Ausweisdokument übereinstimmt, erfolgt nicht.

8.6 Nachdem die Umpersonalisierung des Tickets abgeschlossen ist, wird das zuerst ausgestellte Ticket gesperrt. Es berechtigt dann nicht mehr zum Einlass.

8.7 Für die Umpersonalisierung berechnet Ihnen der Vertriebspartner eine Bearbeitungsgebühr, die Ihnen vor der Umpersonalisierung mitgeteilt wird.

8.8 Die Umpersonalisierung kann nur bis spätestens 6 (sechs) Stunden vor Einlassbeginn erfolgen.

 

9. SPERRUNG VON PERSONALISIERTEN TICKETS

9.1 Im Fall eines Verstoßes gegen die in Ziffern 5.1 oder 7.5 enthaltenen Verbote ist SPC berechtigt, die betroffenen Tickets gegen Rückerstattung des Ticketkaufpreises mit Ausnahme der Vorverkaufsgebühr zu sperren und dem jeweiligen Ticketinhaber den Zugang zur Veranstaltung zu verweigern.

9.2 Im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen die in Ziffern 5.1 oder 7.5 enthaltenen Verbote ist SPC berechtigt, die betroffenen Tickets ersatzlos zu sperren, d.h. ohne Rückerstattung des gezahlten Ticketkaufpreises.

9.3 Die Sperrung kann auch durch den Vertriebspartner im Auftrag von SPC erfolgen. Außerdem können die AGB dieser Vertriebspartner weitere Gründe für die Sperrung von Tickets vorsehen.

 

10. HAFTUNG VON SPC

10.1 SPC haftet ohne jegliche Einschränkung für alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Dasselbe gilt für alle Fälle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Übernahme einer Garantie

10.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die auf nur einfacher Fahrlässigkeit beruhen und nicht von Ziffer 10.1 erfasst sind, haftet SPC beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Zu den Kardinalpflichten von SPC zählen solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.

10.3 Im Übrigen haftet SPC nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung.

10.4 Soweit die Haftung von SPC nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.5. Für die Garderobe der Besucher wird in den Spielstätten keine Haftung übernommen.

 

11. PFLICHTEN DES KUNDEN BEIM VERANSTALTUNGSBESUCH

11.1 Gefährliche Gegenstände wie Gasbehälter, pyrotechnische Artikel (z.B. Fackeln, Feuerwerkskörper oder Wunderkerzen), Laserpointer, Waffen jeder Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen – insbesondere Flaschen und Dosen – dürfen zu keiner Veranstaltung mitgebracht werden.

11.2 Tonbandgeräte, Film-, Foto- oder Videokameras dürfen bei der Veranstaltung nicht mitgeführt oder betrieben werden. Dies bezieht sich auch auf Mobilfunkgeräte mit Fotofunktion. Aufnahmen jedweder Form sind untersagt – jeder Missbrauch wird rechtlich verfolgt.

11.3 Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 11.2 sind SPC und seine Mitarbeiter berechtigt, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der Veranstaltung gegen Gebühr einzubehalten. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der Veranstaltung festgehalten sind, können von SPC eingezogen und verwahrt werden. Sie werden dem Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der vorherigen Löschung der Aufzeichnung zugestimmt hat.

11.4 SPC behält sich vor, im Falle eines Verstoßes gegen vorstehende Absätze den betreffenden Personen den Zutritt zur Konzertveranstaltung zu verwehren bzw. diese von der Veranstaltung auszuschließen.

 

12. TON- UND/ODER BILDAUFNAHMEN VON MCT

Für den Fall, dass während der Veranstaltung Bild- und/oder Tonaufnahmen, wie beispielsweise Rundfunk- oder Fernsehaufnahmen, durch dazu berechtigte Personen durchgeführt werden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Sie eventuell in Bild und/oder Wort aufgenommen werden und die Aufzeichnungen ohne Anspruch auf Vergütung vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben, insbesondere gesendet, werden dürfen, soweit nicht berechtigte Interessen von Ihnen entgegenstehen.

 

13. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

13.1 Soweit es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts anwendbar.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

 

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1 SPC hat bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neben diesen AGB keine Vereinbarungen getroffen oder Zusagen gemacht, weder mündlich noch schriftlich.

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.

Stand: 01.07.2022



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